Satzung

der Stiftung „Śląsk Wczoraj i Dziś”


Statut PLStatut DE

ALLGEMEINES

§ 1. Der Name der Stiftung ist: Fundacja „Śląsk Wczoraj i Dziś”.

§ 2. Die Stiftung hat eigene Rechtspersönlichkeit und ist aufgrund des Gesetzes über Stiftungen vom 6. April 1984 nachstehend kurz „Gesetz” (Dz.U. Nr. 46, Poz. 203 mit nachträglichen Änderungen) und aufgrund ihrer Satzung tätig.

  1. Die Stiftung wird auf unbestimmte Zeit gegründet.

§ 3. Der Sitz der Stiftung ist Lubliniec.

§ 4. Die Stiftung ist auf dem Gebiet der Republik Polen tätig.

  1. Für eine ordnungsgemäße Umsetzung ihrer gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Zwecke darf die Stiftung im Inland und auch außerhalb der Republik Polen tätig werden.

§ 5. Die Stiftung ist berechtigt, Kennzeichen und Stempel nach Maßgabe der diesbezüglich gültigen Vorschriften zu verwenden.

§ 6. Der im Hinblick auf Zielsetzungen der Stiftung zuständige Minister ist der Minister für Kultur und Nationalerbe.

ZIELE UND TÄTIGKEITSFORMEN DER STIFTUNG

§ 7. Das Ziel der Stiftung ist es:

  • auf die Revitalisierung und Rekonstruktion von Gebieten und Architektur-, Kultur- und Industrieobjekten in Schlesien hinzuarbeiten,
  • für Tätigkeiten zur Erhaltung von Objekten der geistigen und materiellen Kultur der Region zu werben,
  • die Kultur-, Bildungs- und Sportentwicklung in Schlesien zu fördern,
  • Sozialhilfemaßnahmen und medizinische Hilfsmaßnahmen auf diesem Gebiet zu fördern.

§ 8. 1. Die Stiftungsziele werden umgesetzt durch:

  • das Gewinnen zu revitalisierender und zu rekonstruierender Architektur-, Kultur- und Industrieobjekte in Schlesien,
  • Erneuerung von Wohn-, Gewerbe- und Industrieobjekten für den Betrieb von Sozialhilfe-, Kinder- und Altersheimen,
  • Übergabe revitalisierter Gebiete und Objekte für Kultur-, Bildungs- Sport- und Sozialhilfezwecke.

§ 9. Zur Umsetzung der vorgenannten Ziele darf die Stiftung:

  1. eine Geschäftstätigkeit betreiben,
  2. mit Regierungs- und Selbstverwaltungsbehörden, Nichtregierungsorganisationen, natürlichen Personen und Körperschaften im Bereich der Stiftungsziele zusammenarbeiten,
  3. mit Organisationen und Einrichtungen, deren Geschäftsfelder mit der Tätigkeit der Stiftung übereinstimmen, kooperieren und auch mit internationalen Stiftungen zusammenarbeiten,
  4. andere natürliche Personen oder Körperschaften, deren Tätigkeiten mit Stiftungszielen übereinstimmen, fördern.

§ 10. Für die Umsetzung der vorgenannten Ziele darf die Stiftung sich mit Stiftungen, deren Ziele mit Zielen der Stiftung übereinstimmen, zusammenschließen.

VERMÖGEN DER STIFTUNG

§ 11. Das Vermögen der Stiftung besteht aus einem vom Stifter eingebrachten Gründungsfonds i. H. v. 500.000,00 zł, (in Worten: fünfhunderttausend Złoty 00/100), flüssigen Mitteln, Immobilien und Mobilien und sonstigen Rechten, die von der Stiftung während ihrer Tätigkeit erworben wurden.

  1. Für die wirtschaftliche Geschäftstätigkeit werden 100.000 zł (in Worten: einhunderttausend Złoty) aus dem Gründungsfonds bestimmt.

§ 12. Für ihre Verbindlichkeiten haftet die Stiftung mit ihrem gesamten Vermögen.

§ 13. Erträge der Stiftung stammen aus folgenden Quellen:

  1. Schenkungen, Nachlässe und Vermächtnisse,

  2. Zuschüsse, Subventionen, Zinsen auf Bank-Geldanlagen,

  3. Erträge aus Sammlungen, Spenden und öffentlichen Veranstaltungen,

  4. Erträge aus Mobilien der Stiftung,

  5. Erträge aus Immobilien der Stiftung,

  6. Erträge aus Geschäftstätigkeit der Stiftung.

§ 14. Erträge aus Zuschüssen, Schenkungen, Nachlässen und Vermächtnissen dürfen für die Umsetzung sämtlicher Ziele der Stiftung, sofern die Spender es nicht anders beschlossen haben, verwendet werden.

§ 15. Natürlichen und juristischen Personen, die Schenkungen oder Zuschüsse mit dem Gegenwert von nicht weniger als 100.000 zł (in Worten: einhunderttausend Złoty) im Einzelfall geleistet haben, kann per Beschluss der Stifterversammlung der Ehrentitel des Wohltäters der Stiftung verliehen werden. Der Titel ist persönlich.

STIFTUNGSORGANE

§ 16. 1. Organe der Stiftung sind:

  • Stifterversammlung
  • Stiftungsbeirat
  • Stiftungsvorstand

2. Kraft Beschluss kann die Stifterversammlung einen Programmbeirat der Stiftung gründen. Der diesbezügliche Beschluss hat auch eine Geschäftsordnung für den Programmbeirat festzulegen.

STIFTERVERSAMMLUNG

§ 17. Die Stifterversammlung setzt sich aus Stiftungsgründern und auch anderen Personen, die in die Versammlung aufgrund eines einstimmig zu fassenden Beschlusses der Versammlung aufgenommen wurden, zusammen. Stiftungsgründer sind nur die in der Stiftungsurkunde genannten Personen.

§ 18. Dem Stiftungsgründer stehen Befugnisse des Vorsitzenden der Stifterversammlung zu. Nach der Eintragung der Stiftung ins zuständige Register darf die Stifterversammlung ihren Vorsitzenden aus der Mitte der Stifter wählen.

§ 19. Die Stifterversammlung tritt auf einen elektronisch oder postalisch übersandten schriftlichen Antrag des Vorsitzenden der Stifterversammlung bzw. des Vorsitzenden des Stiftungsvorstands nicht seltener als ein Mal im Jahr zusammen.

  1. An Sitzungen der Stifterversammlung dürfen ein Vertreter des Stiftungsvorstands mit Beraterstimme und Stiftungsbeiratsmitglieder aufgrund einer Ladung des Vorsitzenden der Stifterversammlung teilnehmen.

§ 20.

  1. Die Stifterversammlung ist ein beschlussgebendes Organ der Stiftung und hat Anregungs- und Begutachtungsbefugnisse gegenüber dem Vorstand und dem Stiftungsbeirat.

  2. Zuständigkeiten der Stifterversammlung sind:

  1. Hauptrichtungen für die Tätigkeit der Stiftung setzen,

  2. ein- und mehrjährige Tätigkeitsprogramme der Stiftung begutachten und feststellen,

  3. Stiftungsbeiratsmitglieder bestellen und abberufen, den Vorsitzenden des Stiftungsbeirates bestellen und die Anzahl der Stiftungsbeiratsmitglieder feststellen,

  4. Mitglieder des Stiftungsvorstands bestellen und abberufen, die Anzahl der Vorstandsmitglieder und auch die Grundsätze für die Vergütung der Vorstandsmitglieder feststellen,

  5. Beschlüsse zu Zusammenschlüssen mit anderen Stiftungen, Abwicklung der Stiftung und Änderungen der Stiftungssatzung fassen,

  6. Beschlüsse zu Geschäftsordnung des Stiftungsbeirates und des Stiftungsvorstands fassen,

  7. den Programmbeirat bestellen und Mitglieder des Programmbeirats wählen,

  8. Beschlüsse zu sonstigen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Stiftung fassen.

§ 21.

  1. Beschlüsse der Stifterversammlung werden mit der einfachen Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden der Versammlung ausschlaggebend.

  2. Beschlüsse über Bestellung und Abberufung von Stiftungsbeiratsmitgliedern und Vorstandsmitgliedern werden mit der 2/3 – Stimmenmehrheit gefasst.

  3. Die Auswahl des Vorsitzenden des Stiftungsvorstands ist eine persönliche Befugnis der Stiftungsgründer. Bei Tod eines Stiftungsgründers gehen seine Befugnisse auf seine Erben über. Bei einer Mehrzahl von Erben werden die Rechte durch eine aus der Mitte von Erben zu benennende Person ausgeübt.

  4. Beschlüsse der Stifterversammlung sind gültig, wenn sie in Sitzungen gefasst werden, an denen 2/3 der Mitglieder der Stifterversammlung teilnehmen.

§ 22. Bei Tod eines Stiftungsgründers wird sein Erbe Mitglied der Stifterversammlung; bei Mehrzahl von Erben haben die Erben eine Person für die Wahrnehmung von Befugnissen des Stiftungsgründers zu benennen, es sei denn, dass der Stiftungsgründer es bereits getan hat.

STIFTUNGSBEIRAT

§ 23. Der Stiftungsbeirat setzt sich aus 2 bis 15 Mitgliedern zusammen.

§ 24.

  1. Der Stiftungsbeirat und sein Vorsitzender werden für die erste Amtszeit per Stifterbeschluss bestellt.

  2. Die Amtszeit des Stiftungsbeirats dauert 3 Jahre, wobei die erste Amtszeit am 30. Juni 2020 endet.

§ 25.

  1. Der Stiftungsbeirat tritt auf einen elektronisch oder postalisch übersandten schriftlichen Antrag mindestens eines Beiratsmitglieds oder eines Vorstandsmitglieds oder des Vorsitzenden der Stifterversammlung nicht seltener als zwei Mal im Jahr zusammen.

  2. An Sitzungen des Stiftungsbeirats dürfen ein Vertreter des Stiftungsvorstands mit Beraterstimme und Vertreter der Stifterversammlung und Mitglieder des Programmbeirats aufgrund einer Ladung des Vorsitzenden des Stiftungsbeirats teilnehmen.

§ 26. 1. Der Stiftungsbeirat ist ein Aufsichts- und Beratungsorgan für den Vorstand.

2. Zuständigkeiten des Stiftungsbeirats sind:

  1. Antragstellungen an den Vorstand zu Tätigkeit der Stiftung,

  2. Begutachtung der durch Vorstand vorgebrachten Angelegenheiten,

  3. Festsetzung von Richtlinien für den Vorstand zu Verteilung gesammelter Finanzmittel,

  4. Prüfung jährlicher Lageberichte des Stiftungsvorstands,

  5. Aufsicht über die Tätigkeit des Vorstands.

§ 27.

  1. Beschlüsse des Stiftungsbeirats werden mit der einfachen Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden des Stiftungsbeirats ausschlaggebend.

  2. Beschlüsse des Stiftungsbeirats sind gültig, wenn sie in Sitzungen gefasst werden, an denen 50% der Mitglieder des Stiftungsbeirats teilnehmen.

STIFTUNGSVORSTAND

§ 28.

  1. Der Stiftungsvorstand setzt sich aus einem bis drei Mitgliedern zusammen.

  2. Die Amtszeit des Stiftungsvorstands dauert 3 Jahre, wobei die erste Amtszeit am 30. Juni 2020 endet.

  3. Stifter dürfen Vorstandsmitglieder werden.

§ 29. Der Stiftungsvorstand:

  1. vertritt die Stiftung nach außen,

  2. stellt ein- und mehrjährige Tätigkeitsplanungen der Stiftung auf,

  3. übernimmt die Geschäftsführung in der Stiftung und trifft Entscheidungen über die Finanzierung der Satzungsziele,

  4. nimmt Schenkungen, Subventionen, Zuschüsse, Nachlässe und Vermächtnisse in Empfang,

  5. verwaltet das Vermögen der Stiftung und leitet die laufende Tätigkeit der Stiftung,

  6. legt die Anzahl der Beschäftigten, die Vergütungsgrundsätze und Finanzmittel für Mitarbeiterlöhne in der Stiftung fest,

  7. erstellt Lageberichte für die Stiftung, davon auch auf jedes Anfordern durch die Stifterversammlung oder den Stiftungsbeirat,

  8. trifft Entscheidungen über sonstige Angelegenheiten, die nicht durch Satzung für andere Stiftungsorgane vorbehalten sind.

§ 30.

  1. Der erste Stiftungsvorstand wird durch die Stifter bestellt.

  2. Die Arbeiten des Vorstands werden vom Vorstandsvorsitzenden, der vorbehaltlich der Befugnis gem. § 21 Abs. 3 Stiftungssatzung durch die Stifterversammlung gewählt wird, geleitet.

§ 31. Beschlüsse des Stiftungsvorstands werden mit der einfachen Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorstandsvorsitzenden ausschlaggebend.

Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, jedoch nicht seltener als ein Mal im Monat statt. Die Sitzungen werden vom Vorstandsvorsitzenden aus eigener Initiative oder auf Antrag eines Vorstandsmitglieds einberufen. Der Vorstandsvorsitzende ist verpflichtet, eine Vorstandssitzung auf schriftlichen Antrag des Vorsitzenden der Stifterversammlung oder des Vorsitzenden des Stiftungsbeirats einzuberufen.

§ 32.

  1. Zur Vertretung der Stiftung und insbesondere zur Abgabe von Erklärungen zu Vermögensrechten und Vermögenspflichten der Stiftung ist der Stiftungsvorstand berechtigt.

  2. Bei einem Ein-Mann-Vorstand wird die Stiftung durch das Alleinvorstandsmitglied allein vertreten.

  3. Bei mehrköpfigem Vorstand sind zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorstandsvorsitzende, für die Abgabe und Annahme von Erklärungen zu Vermögensrechten und Vermögenspflichten der Stiftung gemeinsam berechtigt.

  4. Bei Abschluss von Verträgen zwischen Vorstandsmitgliedern und der Stiftung wird die Letztere durch einen per Beschluss der Stifterversammlung bestellten Bevollmächtigten vertreten.

STIFTUNGSPROGRAMMBEIRAT

§ 33. Die Stifterversammlung kann einen Stiftungsprogrammbeirat aufgrund eines mit einfacher Stimmenmehrheit gefassten Beschlusses gründen.

Die Stifterversammlung ist befugt, Mitglieder des Stiftungsprogrammbeirats zu bestellen und abzuberufen.

§ 34.

  1. Der Programmbeirat der Stiftung setzt sich aus 2 bis 10 Mitgliedern zusammen; Mitglieder des Programmbeirats sind natürliche Personen – Vertreter der Wissenschaft, der Wirtschaft, der Selbstverwaltung, Vertreter von Nichtregierungsorganisationen sowie für die satzungsgemäße Tätigkeit der Stiftung sonst bedeutsame Personen.

  2. Die Mitgliedschaft im Programmbeirat endet durch schriftliche Kündigung an den Vorstandsvorsitzenden, Abberufung oder Tod des Beiratsmitglieds

GESCHÄFTSTÄTIGKEIT DER STIFTUNG

§ 35. Die Stiftung darf sich im In- wie auch im Ausland zur Besorgung von Mitteln für die Umsetzung ihrer Satzungsziele wirtschaftlich betätigen.

§ 36. Die Stiftung darf auf folgenden Geschäftsgebieten tätig sein:

58.19.Z – sonstiges Verlagswesen

64.99.Z – sonstige Finanzdienstleistungstätigkeit a.n.g., ausgenommen Rentenfonds und Altersvorsorgeversicherungen

68.20.Z – Vermietung und Verwaltung eigener oder gepachteter Immobilien

71.11.Z – Tätigkeit im Bereich der Architektur

71.12.Z – Ingenieurwesen und damit verbundene technische Beratung

74.90.Z – sonstige berufsmäßig betriebene, wissenschaftliche und technische Tätigkeit, a.n.g.

90.01.Z – darstellende Kunst

90.02.Z – Erbringung von Dienstleistungen für darstellende Kunst

91.01.A – Bibliotheken

91.01.B – Archiven

91.02.Z – Museen

91.03.Z – Betrieb von historischen Stätten und Gebäuden und ähnlichen touristischen Attraktionen

91.04.Z – Botanische und zoologische Gärten sowie Naturparks

93.11.Z – Betrieb von Sportanlagen

93.13.Z – Betrieb von Fitnesszentren

93.19.Z – sonstige Betätigung im Zusammenhang mit Sport

93.21.Z – Betrieb von Vergnügungs- und Themenparks

93.29.Z – Sonstige Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung

§ 37. Aus Erträgen der Stiftung darf der Vorstand entsprechende Mittel für die Wirtschaftstätigkeit in Höhe des gesetzlich festgelegten und durch den Charakter der geplanten Tätigkeit bedingten Betrages bestimmen.

SATZUNGSÄNDERUNGEN

§ 38. Änderungen der Satzung und des Geschäftszweckes der Stiftung dürfen durch einen einstimmig zu fassenden Beschluss der Stifterversammlung erfolgen.

ABWICKLUNG DER STIFTUNG

§ 39. Über das Ende der Stiftungstätigkeit darf durch einen einstimmig zu fassenden Beschluss der Stifterversammlung entschieden werden.

§ 40.

  1. Bei Abwicklung ist das Vermögen der Stiftung zunächst für die Begleichung aller Verpflichtungen der Stiftung zu verwenden; das Restvermögen ist an Organisationen, deren Tätigkeit lt. Satzung den Zielen der Stiftung ähnlich sind, an Gemeinden oder an die Staatskasse zu überlassen.

  2. Über die Vermögensüberlassung an die vorgenannten Subjekte wird durch die Stifterversammlung per Beschluss entschieden.

  3. Der Vorstand ist verpflichtet, den für die Ausficht über die Tätigkeit der Stiftung zuständigen Minister über die Abwicklung der Stiftung und über den gefassten Beschluss über Restvermögensverfügungen zu informieren.

Kraków, 7. September 2016

FUNDACJA "Śląsk Wczoraj i Dziś"

FUNDACJA „ŚLĄSK WCZORAJ I DZIŚ"

Myślą przewodnią, która towarzyszyła zakładaniu Fundacji, było utworzenie instytucji zajmującej się pozyskiwaniem, rewitalizacją oraz rekonstrukcją zabytkowych obiektów poprzemysłowych Śląska. W odnowionych obiektach Fundacja będzie organizować działalność społeczną, kulturalną i edukacyjną. Takie działanie zwiększy nie tylko atrakcyjność architektoniczną wyremontowanego obiektu, ale także poprawi jakość życia mieszkańców miasta - gminy.